11. Dezember 2012
Zivilklage gegen „Blick“ -Verlag Ringier wegen Formfehler abgewiesen
Ende 2012 wies das Bezirksgericht Meilen hat eine Zivilklage gegen den Schweizer Medienkonzern Ringier wegen Persönlichkeitsverletzung bei der Berichterstattung über den sogenannten „Rütli-Bomber“-Fall ab.
Da in der Klagebegründung die Rufschädigungs-Beispiele nicht aufgeführt waren, entschied das Gericht, den Rest der umfangreichen Akte zu ignorieren. Der vom Gericht benötigte Sachverhalt existiert im Kapitel „Sistierung“, das auf den nächsten Seiten folgte. Der Kläger nahm fälschlicherweise an, dass er die bereits in der Akte vorhandenen Informationen nicht zu wiederholen brauche.
Da in der Klagebegründung die Rufschädigungs-Beispiele nicht aufgeführt waren, entschied das Gericht, den Rest der umfangreichen Akte zu ignorieren. Der vom Gericht benötigte Sachverhalt existiert im Kapitel „Sistierung“, das auf den nächsten Seiten folgte. Der Kläger nahm fälschlicherweise an, dass er die bereits in der Akte vorhandenen Informationen nicht zu wiederholen brauche.
Im Zirkulationsbeschluss (Urteil) vom 11. Dezember 2012 wird behauptet, dass ein Beilagenverzeichnis nicht vorhanden war.
Folgende Seiten befanden sich in der Akte:
Folgende Seiten befanden sich in der Akte:
Beilagenverzeichnis.pdf | |
File Size: | 759 kb |
File Type: |
Zudem behauptete das Gericht, es fehlen die Bezeichnungen der einzelnen Beweismittel. Vor jede Beilage befand sich eine Seite, die die Beilage eine Nummer zuordnete und das Dokument beschrieb
Sachverhalt.pdf | |
File Size: | 3879 kb |
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Ausserdem gab es ein detaillierter Bericht über den Sachverhalt mit nummerierte Verweise auf die Beilagen als Beweismittel.
Es wird behauptet, dass 4 Tage bis zum Ablauf der Frist zuwenig Zeit gewesen wäre um die Klageschrift zu verbessern, was befremdend ist.
Fazit: Wer nicht vermögend ist und einen teuren Medienanwalt finanzieren kann, ist den Lügen, Verleumdungen und dem Rufmord von „Blick“ wehrlos ausgeliefert mit Billigung des Schweizer Rechtssystems.
Wer keine finanziellen Sorgen hat und die entsprechenden Expertisen leisten kann, bekommt bei eine aussergerichtlichen Vergleich einen Betrag in Millionenhöhe.
Wer keine finanziellen Sorgen hat und die entsprechenden Expertisen leisten kann, bekommt bei eine aussergerichtlichen Vergleich einen Betrag in Millionenhöhe.
Untätige Richterin:
Barbara Schärer
Weingartenstrasse 35
8707 Uetikon am See
Barbara Schärer
Weingartenstrasse 35
8707 Uetikon am See
Eine unentgeltliche Prozessführung wurde abgewiesen, obwohl klar war, dass der Kläger finanziell nicht in der Lage war ein Prozess mit eigenen nicht vorhandene Mittel zu finanzieren.
So machte sich es das Gericht einfach und musste sich nicht mit der Angelegenheit befassen.
So machte sich es das Gericht einfach und musste sich nicht mit der Angelegenheit befassen.